Satzung
des wortwuchs e.V.
Vorangestellt sei:
Alle in der Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen für Berufe, Tätigkeiten etc. gelten uneingeschränkt in gleicher Weise auch für weibliche Personen und umgekehrt. Es stellt keinerlei Einschränkung dar, sondern dient lediglich der Übersichtlichkeit der Satzung.
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „wortwuchs“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Erfurt – Landeshauptstadt Thüringen –
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur vorrangig durch die Veröffentlichung und Unterstützung unbekannter Autoren.
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die regelmäßige, lediglich kostendeckende, Veröffentlichung eines Literaturmagazins mit dem Titel „wortwuchs“ und
2. die Veranstaltung von und Teilnahme an öffentlichen Lesungen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Es werden keine Mitgliedsbeiträge fällig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Redaktion und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende kann seine Vertretungsmacht mittels schriftlicher Vollmacht zeitweise auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 200€ sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Redaktion beschlossen werden.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Buchführung,
5. die Vorbereitung und
6. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Die Redaktion
(1) Die Redaktionsmitglieder werden gemeinsam durch den Vorsitzenden und die bisherigen Redaktionsmitglieder gewählt. Die Aufnahme eines neuen Redaktionsmitgliedes bedarf einer einstimmigen Mehrheit.
(2) Der Austritt aus der Redaktion erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft in der Redaktion endet durch freiwilligen Rücktritt, Vereinsausschluss oder Tod.
(4) Die Redaktion ist zuständig für:
1. die Gestaltung und Veröffentlichung des Literaturmagazins „wortwuchs“ und alle damit verbundenen Beschlüsse,
2. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen in dringlichen Fällen.
(5) Über die Art der Verabschiedung und die Geltung der Beschlüsse nach Abschnitt 4.1 entscheidet die Redaktion nach eigenem Ermessen.
(6) In dringlichen Fällen kann die Redaktion Satzungsänderungen beschließen. Sie müssen einstimmig von allen Redaktionsmitgliedern sowie der rechtlichen Vertretung des Vereins beschlossen werden. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Die Beschlüsse werden schriftlich festgehalten. Ausnahmen regelt der § 8, Abschnitt 3.
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und
2. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Eine Einladung durch E-Mail gilt als schriftliche Einladung. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Die Mitgliederversammlung wird protokolliert, alle Beschlüsse schriftlich erfasst.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Satzungsändernde Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Beschließt die Mitgliederversammlung, eine Satzungsänderung durch die Redaktion rückgängig zu machen, kann der entsprechende Punkt seinerseits nicht wieder durch die Redaktion verändert werden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an die Literarische Gesellschaft Thüringen e.V.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Erfurt, den 13.05.2009